Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel II - Der freie Warenverkehr (Art. 28 - 37) |
| Kapitel 1 - Die Zollunion (Art. 30 - 32) |
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
Rechtsprechung zu Art. 30 AEUV
5 Entscheidungen zu Art. 30 AEUV in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 2661/11
Kernbrennstoffsteuer
- FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11
- EuGH, 07.04.2011 - C-402/09
Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-402/09
Freier Warenverkehr - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung ...
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-402/09
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Querverweise
Auf Art. 30 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- AEUV
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Der freie Warenverkehr
- Die Zollunion
- Art. 28 (ex-Artikel 23 EGV)
- Die Wirtschafts- und Währungspolitik
- Die Währungspolitik
- Art. 129 (ex-Artikel 107 EGV)
- Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
- Art. 200 (ex-Artikel 184 EGV)
- Das auswärtige Handeln der Union
- Gemeinsame Handelspolitik
- Art. 206 (ex-Artikel 131 EGV)
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