Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel II - Der freie Warenverkehr (Art. 28 - 37)   
   Kapitel 1 - Die Zollunion (Art. 30 - 32)   
Artikel 30
(ex-Artikel 25 EGV)

Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.

Rechtsprechung zu Art. 30 AEUV

5 Entscheidungen zu Art. 30 AEUV in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 30 AEUV

Querverweise

Auf Art. 30 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
    AEUV
      Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
        Der freie Warenverkehr
          Die Zollunion
            Art. 28 (ex-Artikel 23 EGV)
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Die Währungspolitik
            Art. 129 (ex-Artikel 107 EGV)
     
      Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
        Art. 200 (ex-Artikel 184 EGV)
     
      Das auswärtige Handeln der Union
        Gemeinsame Handelspolitik
          Art. 206 (ex-Artikel 131 EGV)

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