Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel II - Finanzvorschriften (Art. 310 - 325) |
| Kapitel 2 - Der mehrjährige Finanzrahmen (Art. 312) |
(1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll sichergestellt werden, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen.
Er wird für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufgestellt.
Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.
(2) Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird.
Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss fassen, wonach der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann, wenn er die in Unterabsatz 1 genannte Verordnung erlässt.
(3) In dem Finanzrahmen werden die jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen festgelegt. Die Ausgabenkategorien, von denen es nur wenige geben darf, entsprechen den Haupttätigkeitsbereichen der Union.
Der Finanzrahmen enthält auch alle sonstigen für den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens sachdienlichen Bestimmungen.
(4) Hat der Rat bis zum Ablauf des vorangegangenen Finanzrahmens keine Verordnung zur Aufstellung eines neuen Finanzrahmens erlassen, so werden die Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen des letzten Jahres des vorangegangenen Finanzrahmens bis zum Erlass dieses Rechtsakts fortgeschrieben.
(5) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission treffen während des gesamten Verfahrens zur Annahme des Finanzrahmens alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erlass des Rechtsakts zu erleichtern.
Rechtsprechung zu Art. 312 AEUV
Entscheidung zu Art. 312 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
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Literatur im Internet zu Art. 312 AEUV
- Art. 312 AEUV wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haushalt der Europäischen Union - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AEUV
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften
- Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften
- Art. 293 (ex-Artikel 250 EGV)
- Finanzvorschriften
- Die Eigenmittel der Union
- Art. 310 (ex-Artikel 268 EGV)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 353