Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel III - Verstärkte Zusammenarbeit (Art. 326 - 334) |
Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Diese stehen der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.
Rechtsprechung zu Art. 327 AEUV
2 Entscheidungen zu Art. 327 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 16.04.2013 - C-274/11
Einheitliches Patent - Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11
Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Ermächtigung zu einer Verstärkten ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11
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