Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel III - Verstärkte Zusammenarbeit (Art. 326 - 334) |
(1) Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden könnte, der Rat einstimmig beschließen muss, kann der Rat nach Artikel 330 einstimmig einen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(2) Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden könnte, Rechtsakte vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Rat nach Artikel 330 einstimmig einen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließt. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
Rechtsprechung zu Art. 333 AEUV
3 Entscheidungen zu Art. 333 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
- EuGH, 16.04.2013 - C-274/11
Einheitliches Patent - Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11
Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Ermächtigung zu einer Verstärkten ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11
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