Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel III - Verstärkte Zusammenarbeit (Art. 326 - 334) |
Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit durchgeführten Maßnahmen untereinander und mit der Politik der Union im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.
Rechtsprechung zu Art. 334 AEUV
2 Entscheidungen zu Art. 334 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 16.04.2013 - C-274/11
Einheitliches Patent - Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11
Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Ermächtigung zu einer Verstärkten ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11
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