Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Siebter Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 335 - 358) |
Die Union besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten. In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten.
Rechtsprechung zu Art. 335 AEUV
3 Entscheidungen zu Art. 335 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 06.11.2012 - C-199/11
Vertretung der Europäischen Union vor den nationalen Gerichten - Art. 282 ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2012 - C-199/11
Otis u.a. - Vertretung der Europäischen Union vor den nationalen Gerichten - Der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2012 - C-199/11
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-137/10
Institutionelles Recht - Funktionieren - Voraussetzungen für die Übertragung der ...
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