Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Siebter Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 335 - 358) |
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, gemäß den Bestimmungen der Verträge festgelegt.
Rechtsprechung zu Art. 337 AEUV
3 Entscheidungen zu Art. 337 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 06.09.2012 - C-490/10
Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 - Mitteilung von ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2012 - C-490/10
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl von Art. 337 AEUV und Art. 187 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2012 - C-490/10
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
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