Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel II - Der freie Warenverkehr (Art. 28 - 37)   
   Kapitel 3 - Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 34 - 37)   

Artikel 34
(ex-Artikel 28 EGV)

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Rechtsprechung zu Art. 34 AEUV

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Literatur im Internet zu Art. 34 AEUV

Querverweise

Auf Art. 34 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
    AEUV
      Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
        Der freie Warenverkehr
          Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
            Art. 36 (ex-Artikel 30 EGV)
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