Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel III - Die Landwirtschaft und die Fischerei (Art. 38 - 44) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
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Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
a) | eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden; | |
b) | gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse. |
Rechtsprechung zu Art. 41 AEUV
6 Entscheidungen zu Art. 41 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 04.02.2021 - C-640/19
Azienda Agricola Ambrosi Nicola Giuseppe u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- EuGH, 17.10.2019 - C-569/18
Caseificio Cirigliana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) ...
- BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13
Keine Vorlagepflicht an den EuGH betreffend den Anspruch einer niederländischen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-514/19
Union des industries de la protection des plantes - Vorabentscheidungsersuchen - ...
- EuGH, 10.07.2019 - C-89/18
A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss ...
- EuGH, 30.06.2016 - C-134/15
Lidl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 543/2008 - ...
Querverweise
Auf Art. 41 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Die Landwirtschaft und die Fischerei
- Art. 38 (ex-Artikel 32 EGV)