Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66) |
| Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht (Art. 49 - 55) |
(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.
(2) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
Rechtsprechung zu Art. 53 AEUV
6 Entscheidungen zu Art. 53 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 25.04.2013 - C-212/11
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-394/11
Belov - Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens - ‚Gericht eines ...
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-72/10
Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Annahme von Sportwetten ...
- FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07
Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei ...
- BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der Europäischen Union und zum ...
- FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06
Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund ...
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