Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66)   
   Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht (Art. 49 - 55)   

Artikel 53
(ex-Artikel 47 EGV)

(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.

(2) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.

Rechtsprechung zu Art. 53 AEUV

6 Entscheidungen zu Art. 53 AEUV in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 53 AEUV

Querverweise

Auf Art. 53 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
    AEUV
      Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
        Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
          Dienstleistungen
            Art. 62 (ex-Artikel 55 EGV)
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