Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Erster Teil - Grundsätze (Art. 1 - 17)   
   Titel I - Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union (Art. 2 - 6)   

Artikel 6

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:

a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
b) Industrie,
c) Kultur,
d) Tourismus,
e) allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
f) Katastrophenschutz,
g) Verwaltungszusammenarbeit.

Rechtsprechung zu Art. 6 AEUV

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Literatur im Internet zu Art. 6 AEUV

Querverweise

Auf Art. 6 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
    AEUV
      Grundsätze
        Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union
          Art. 4
     
      Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
        Gesundheitswesen
          Art. 168 (ex-Artikel 152 EGV)
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