Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Erster Teil - Grundsätze (Art. 1 - 17) |
| Titel I - Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union (Art. 2 - 6) |
Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
| a) | Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit, | |
| b) | Industrie, | |
| c) | Kultur, | |
| d) | Tourismus, | |
| e) | allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, | |
| f) | Katastrophenschutz, | |
| g) | Verwaltungszusammenarbeit. |
Literatur im Internet zu Art. 6 AEUV
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