Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66) |
Kapitel 3 - Dienstleistungen (Art. 56 - 62) |
Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 56 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.
Rechtsprechung zu Art. 61 AEUV
7 Entscheidungen zu Art. 61 AEUV in unserer Datenbank:
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Fahimian - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie ...
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Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten ...
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- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-382/08
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- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2014 - C-24/12
X BV - Art. 63 AEUV - Räumlicher Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-221/11
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- EuGH, 16.02.2017 - C-507/15
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