Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel V - Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 - 89) |
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (Art. 67 - 76) |
(1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden.
(2) Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke dieses Titels werden Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt.
(3) Die Union wirkt darauf hin, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
(4) Die Union erleichtert den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen.
Rechtsprechung zu Art. 67 AEUV
165 Entscheidungen zu Art. 67 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22
M.S. u.a. (Droits procéduraux d'une personne mineure) - Vorlage zur ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22
Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
- LG Duisburg, 17.11.2023 - 1 O 257/21
- LG Duisburg, 19.12.2023 - 1 O 318/22
- EuGH, 21.06.2022 - C-817/19
Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19
Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose ...
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19
- EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
Asylverfahren: Die Pflicht zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts und zur ...
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
Bundesrepublik Deutschland (Effet d'une décision d'octroi du statut de réfugié) - ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.09.2022 - 1 C 26.21
EuGH soll Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen ...
- BVerwG, 07.09.2022 - 1 C 26.21
- LG Duisburg, 17.11.2023 - 1 O 237/22
Querverweise
Auf Art. 67 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 75 (ex-Artikel 60 EGV)