Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel V - Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 - 89) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (Art. 67 - 89) |
Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:
| a) | auf Vorschlag der Kommission oder | |
| b) | auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten. |
Rechtsprechung zu Art. 76 AEUV
Entscheidung zu Art. 76 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
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