Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel V - Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 - 89)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (Art. 67 - 89)   

Artikel 76

Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:

a) auf Vorschlag der Kommission oder
b) auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.

Rechtsprechung zu Art. 76 AEUV

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Literatur im Internet zu Art. 76 AEUV

Querverweise

Auf Art. 76 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
    AEUV
      Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
        Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
          Allgemeine Bestimmungen
            Art. 74 (ex-Artikel 66 EGV)
            Art. 83 (ex-Artikel 31 EUV)
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