Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Erster Teil - Grundsätze (Art. 1 - 17) |
| Titel II - Allgemein geltende Bestimmungen (Art. 7 - 17) |
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.
Rechtsprechung zu Art. 9 AEUV
4 Entscheidungen zu Art. 9 AEUV in unserer Datenbank:
- EuG, 05.10.2011 - T-526/09
Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PAKI - Absolutes ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10
Art. 31 Abs. 2 der Charta - Soziale Grundrechte - Allgemeine Rechtsgrundsätze - ...
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
- Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2010 - C-515/08
Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 und 57 AEUV - Entsendung von ...
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