Arbeitnehmer-Entsendegesetz
| Abschnitt 5 - Zivilrechtliche Durchsetzung (§§ 14 - 15) |
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt sind oder waren, können eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 2, 8 oder 14 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 5 Nr. 3 in Bezug auf die ihr zustehenden Beiträge.
Rechtsprechung zu § 15 AEntG
Entscheidung zu § 15 AEntG in unserer Datenbank:
- BAG, 15.02.2012 - 10 AZR 711/10
Sozialkassenverfahren - Baugewerbe - internationale Zuständigkeit
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 15 AEntG:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
- Art. 19