Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Abschnitt 3 - Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen (§§ 3 - 9) |
(1) 1Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 und 6 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen. 2Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a.
(2) 1Kommen in einer Branche mehrere Tarifverträge mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich zur Anwendung, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 im Rahmen einer Gesamtabwägung ergänzend zu den in § 1 genannten Gesetzeszielen die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen. 2Bei der Feststellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf
(3) Liegen für mehrere Tarifverträge Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung vor, hat der Verordnungsgeber mit besonderer Sorgfalt die von einer Auswahlentscheidung betroffenen Güter von Verfassungsrang abzuwägen und die widerstreitenden Grundrechtsinteressen zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.
(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie in den Fällen des Absatzes 2 den Parteien anderer Tarifverträge und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich der Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung.
(5) 1Wird in einer Branche nach § 4 Absatz 1 erstmals ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 der Ausschuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. 2Stimmen mindestens vier Ausschussmitglieder für den Antrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von zwei Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden. 3Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag, kann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Tarifverträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.07.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen | 10.07.2020 | |
16.08.2014 | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) | 11.08.2014 |
Rechtsprechung zu § 7 AEntG
141 Entscheidungen zu § 7 AEntG in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 10.05.2017 - 4 K 73/15
Arbeitsrecht; Kontrollbefugnisse der Zollbehörden: Aufzeichnungspflichten nach § ...
- LAG Hessen, 23.01.2017 - 9 Sa 1171/16
Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 12.04.2017 - 10 AZB 29/17
Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG
- BAG, 12.04.2017 - 10 AZB 29/17
- BAG, 15.11.2023 - 10 AZR 343/22
Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Arbeitnehmerüberlassung - ...
- OLG Celle, 08.05.2019 - 13 Verg 10/18
Erledigung eines Nachprüfungsantrags durch Rücknahme; Neuvergabe eines ...
- BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 24/21
Partielle Tariffähigkeit - Tariffähigkeit von ver.di
- BGH, 14.04.2022 - III ZR 81/21
Anpassung der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung aus einem Vertrag über ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 15.05.2018 - 4 K 223.16
Dritte Pflegekommission war falsch besetzt
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 25.05.2018 - 4 K 223.16
(Bei der Auswahl der Mitglieder der sog. Pflegekommission ist auf die ...
- VG Berlin, 25.05.2018 - 4 K 223.16
Querverweise
Auf § 7 AEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
- Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
- § 13 (Rechtsfolgen)
- Arbeitsbedingungen im Gewerbe des grenzüberschreitenden Straßentransports von Euro-Bargeld
- § 13a (Gleichstellung)
- Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 42 (Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe)
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- § 5 (Allgemeinverbindlichkeit)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2a (Zuständigkeit im Beschlußverfahren)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 128 (Auftragsausführung)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
- § 185 (Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen)