(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über
| 1. | die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, | |
| 2. | den bezahlten Mindestjahresurlaub, | |
| 3. | die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze, | |
| 4. | die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, | |
| 5. | die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, | |
| 6. | die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und | |
| 7. | die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen |
finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
(2) Die Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 betreffenden Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1 finden unter den dort genannten Voraussetzungen auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
Rechtsprechung zu § 7 AEntG
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