Sie sehen hier das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der am 24.4.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

   Abschnitt 3 - Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen (§§ 3 - 9)   
§ 8
Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen

(1) Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mindestens die in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach § 5 Nr. 3 zustehenden Beiträge zu leisten. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 besteht.

(2) Ein Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der durch Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung nach § 7 auf nicht an ihn gebundene Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erstreckt wird, ist von einem Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten.

Rechtsprechung zu § 8 AEntG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 8 AEntG

Querverweise

Auf § 8 AEntG verweisen folgende Vorschriften:
    AEntG
      Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
        § 9 (Verzicht, Verwirkung)
     
      Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
        § 13 (Rechtsfolgen)
     
      Zivilrechtliche Durchsetzung
        § 14 (Haftung des Auftraggebers)
        § 15 (Gerichtsstand)
     
      Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
        § 16 (Zuständigkeit)
        § 17 (Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden)
        § 18 (Meldepflicht)
        § 20 (Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden)
        § 23 (Bußgeldvorschriften)

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