AGB-Gesetz
| 1. Abschnitt - Sachlich-rechtliche Vorschriften (§§ 1 - 11) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.
Rechtsprechung zu § 1 AGBG
Rechtsprechungsübersichten:
- 100 Entscheidungen zu § 1 AGBG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 68 Urteilsbesprechungen zu § 1 AGB-Gesetz bei ibr-online
- BGH, Banken-Telefonwerbung, 16.3.99 (NJW 1999, 1864)
§ 1 I AGBG (jetzt § 305 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), einseitig rechtsgeschäftliche Erklärung im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen;
§ 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Schutz der Privatsphäre;
§ 1 UWG
- BGH, Unternehmenskaufvertrag mit Absichtserklärung, 19.6.96 (WM 1996, 2025)
§§ 9 I 2, 13 BeurkG, Verhältnis zur materiell-rechtlichen Formbedürftigkeit, § 125 BGB;
§ 1 II AGBG (jetzt § 305 I 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Darlegungs- und Beweislast;
§ 11 Nr. 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5b BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Taschenkontrolle im Supermarkt, 3.11.93 (BGHZ 124, 39)
allgemeines Persönlichkeitsrecht;
Hausverbot;
§§ 1 ff AGBG (jetzt §§ 305 ff BGB <Fassung ab 1.1.02>), Hinweise sind keine AGB
Literatur im Internet zu § 1 AGBG
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