Das AGB-Gesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 305 bis 310 BGB und §§ 1 ff. UKlaG.

Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

   1. Abschnitt - Sachlich-rechtliche Vorschriften (§§ 1 - 11)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 1
Begriffsbestimmung

(1) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt. 2Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.

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