Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
| 1. Abschnitt - Sachlich-rechtliche Vorschriften (§§ 1 - 11) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.
Rechtsprechung zu § 1 AGBG
788 Entscheidungen zu § 1 AGBG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.09.1987 - IVa ZR 6/86
Verwendung von AGB bei Übernahme in den Vertragstext aus dem Gedächtnis; Annahme ...
- OLG Celle, 07.07.2005 - 14 U 23/05
Bauvertrag - Wann unterliegt eine Sicherungsabrede dem AGB-Recht?
- BGH, 03.07.1985 - IVa ZR 246/83
Begriff des Aushandelns
- BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB
- OLG Nürnberg, 28.01.1993 - 8 U 1775/92
ARB als Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 1 AGBG
- BGH, 07.02.1996 - IV ZR 16/95
Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung bei mehreren vorformulierten ...
- BGH, 26.09.1996 - VII ZR 318/95
AGB: Voraussetzungen; Leistungsbeschreibung
- OLG Nürnberg, 28.04.1994 - 8 U 3123/93
- OLG Düsseldorf, 13.02.1997 - 6 U 137/96
Garantie bei Sonderangeboten uneingeschränkt
- OLG Hamm, 24.07.2003 - 23 U 16/03
Begriff des Aushandelns i.S.d. § 1 Abs. 2 AGBG; Haftung des ...
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