Das AGB-Gesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 305 bis 310 BGB und §§ 1 ff. UKlaG.

AGB-Gesetz

   1. Abschnitt - Sachlich-rechtliche Vorschriften (§§ 1 - 11)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7)   
§ 1
Begriffsbestimmung

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.

Rechtsprechung zu § 1 AGBG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Banken-Telefonwerbung, 16.3.99 (NJW 1999, 1864)
    § 1 I AGBG (jetzt § 305 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), einseitig rechtsgeschäftliche Erklärung im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen;
    § 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Schutz der Privatsphäre;
    § 1 UWG

  • BGH, Unternehmenskaufvertrag mit Absichtserklärung, 19.6.96 (WM 1996, 2025)
    §§ 9 I 2, 13 BeurkG, Verhältnis zur materiell-rechtlichen Formbedürftigkeit, § 125 BGB;
    § 1 II AGBG (jetzt § 305 I 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Darlegungs- und Beweislast;
    § 11 Nr. 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5b BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Taschenkontrolle im Supermarkt, 3.11.93 (BGHZ 124, 39)
    allgemeines Persönlichkeitsrecht;
    Hausverbot;
    §§ 1 ff AGBG (jetzt §§ 305 ff BGB <Fassung ab 1.1.02>), Hinweise sind keine AGB

Literatur im Internet zu § 1 AGBG

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