Das AGB-Gesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 305 bis 310 BGB und §§ 1 ff. UKlaG.

AGB-Gesetz

   1. Abschnitt - Sachlich-rechtliche Vorschriften (§§ 1 - 11)   
   2. Unterabschnitt - Unwirksame Klauseln (§§ 8 - 12)   
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Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1. (Annahme- und Leistungsfrist)

eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 361a Abs. 1, § 361b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten;
2. (Nachfrist)

eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung entgegen § 326 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)

eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, daß
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)

eine Bestimmung, die vorsieht, daß eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)

eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, daß eine Vertragspartei vom Vertrage zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)

die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

Rechtsprechung zu § 10 AGBG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, dreiwöchige Annahmefrist im Möbelhandel, 13.9.00 (BGHZ 145, 139)
    § 10 Nr. 1 AGBG (jetzt § 308 Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • OLG Frankfurt/Main, Verlegung des Unterrichts, 20.1.00 (MDR 2000, 819)
    § 10 Nr. 4 AGBG (jetzt § 308 Nr. 4 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Unwirksamkeit einer Klausel einer Kampfsportschule, in der - ohne Kündigungsmöglichkeit für den Schüler - eine Änderung der Räumlichkeiten vorbehalten wird

  • BGH, Daihatsu, 12.1.94 (BGHZ 124, 351) 
    §§ 9, 24 AGBG, Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche;
    Nichtbelieferungsklausel, § 10 Nr. 3 AGBG (jetzt § 308 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>) im kaufmännischen Verkehr;
    § 11 Nr. 8b AGBG (jetzt § 309 Nr. 8a BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    §§ 8, 9 AGBG, freiwillige Zusatzleistungen;
    § 11 Nr. 10a AGBG (jetzt § 309 Nr. 8 b) aa) BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 10 Nr. 7a AGBG (jetzt § 308 Nr. 7a BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 11 Nr. 5 AGBG (jetzt § 309 Nr. 5 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    Pflichten des Vertragshändlers zur Mitwirkung bei Werbung

  • BGH, Rudolf-Heß-Veranstaltung, 10.12.86 (BGHZ 99, 182) 
    vertraglicher Rücktrittsvorbehalt, Auslegung;
    § 249 BGB, frustrierte Aufwendungen;
    § 10 Nr. 3 AGBG (jetzt § 308 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Rücktritt vor Invollzugsetzung des Dauerschuldverhältnisses

  • BGH, Schlafzimmer, 19.9.83 (NJW 1984, 48)
    § 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01>, Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung bei Verweigerung der (rechtzeitigen) Erfüllung durch den Schuldner (vgl. nunmehr § 323 II Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 6 AGBG (jetzt § 306 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verbot der geltungserhaltenden Reduktion auch im Individualprozeß;
    § 10 Nr. 1 AGBG (jetzt § 308 Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Unangemessenheit einer Leistungsfrist von drei Monaten;
    § 284 II 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>: "nach dem Kalender bestimmt" auch bei Angabe eines Kalenderabschnitts (vgl. nunmehr § 286 II Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 10 AGBG

Querverweise

Auf § 10 AGBG verweisen folgende Vorschriften:
    AGBG
      Sachlich-rechtliche Vorschriften
        Unwirksame Klauseln
          § 8 (Schranken der Inhaltskontrolle)
     
      Verfahren
        § 13 (Unterlassungs- und Widerrufsanspruch)
        § 14 (Zuständigkeit)
     
      Anwendungsbereich
        § 23 (Sachlicher Anwendungsbereich)
        § 24 (Persönlicher Anwendungsbereich)
        § 24a (Verbraucherverträge)

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