AGB-Gesetz
| 1. Abschnitt - Sachlich-rechtliche Vorschriften (§§ 1 - 11) |
| 2. Unterabschnitt - Unwirksame Klauseln (§§ 8 - 12) |
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam
| 1. | (Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; | ||
| 2. | (Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die | ||
| a) | das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder | ||
| b) | ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird; | ||
| 3. | (Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; | ||
| 4. | (Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zu setzen; | ||
| 5. | (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn | ||
| a) | die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder | ||
| b) | dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; | ||
| 6. | (Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, daß der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; | ||
| 7. | (Haftung bei grobem Verschulden) ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen; | ||
| 8. | (Verzug, Unmöglichkeit) eine Bestimmung, durch die für den Fall des Leistungsverzugs des Verwenders oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung | ||
| a) | das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen oder eingeschränkt oder | ||
| b) | das Recht des anderen Vertragsteils, Schadensersatz zu verlangen, ausgeschlossen oder entgegen Nummer 7 eingeschränkt wird; | ||
| 9. | (Teilverzug, Teilunmöglichkeit) eine Bestimmung, die für den Fall des teilweisen Leistungsverzugs des Verwenders oder bei von ihm zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit der Leistung das Recht der anderen Vertragspartei ausschließt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat; | ||
| 10. | (Gewährleistung) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen | ||
| a) | (Ausschluß und Verweisung auf Dritte) die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender einschließlich etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; | ||
| b) | (Beschränkung auf Nachbesserung) die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen; | ||
| c) | (Aufwendungen bei Nachbesserung) die Verpflichtung des gewährleistungspflichtigen Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die Aufwendungen zu tragen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich werden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; | ||
| d) | (Vorenthalten der Mängelbeseitigung) der Verwender die Beseitigung eines Mangels oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; | ||
| e) | (Ausschlußfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlußfrist setzt, die kürzer ist als die Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch; | ||
| f) | (Verkürzung von Gewährleistungsfristen) die gesetzlichen Gewährleistungsfristen verkürzt werden; | ||
| 11. | (Haftung für zugesicherte Eigenschaften) eine Bestimmung, durch die bei einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag Schadensersatzansprüche gegen den Verwender nach den §§ 463, 480 Abs. 2, § 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; | ||
| 12. | (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, | ||
| a) | eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, | ||
| b) | eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder | ||
| c) | zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; | ||
| 13. | (Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter an Stelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird | ||
| a) | der Dritte namentlich bezeichnet, oder | ||
| b) | dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen; | ||
| 14. | (Haftung des Abschlußvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, | ||
| a) | ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder | ||
| b) | im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Haftung auferlegt; | ||
| 15. | (Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er | ||
| a) | diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen; | ||
| b) | den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen läßt. | ||
| Buchstabe b gilt nicht für gesondert unterschriebene oder gesondert qualifiziert elektronisch signierte Empfangsbekenntnisse; | |||
| 16. | (Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden. | ||
Rechtsprechung zu § 11 AGBG
Rechtsprechungsübersichten:
- 100 Entscheidungen zu § 11 AGBG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 98 Urteilsbesprechungen zu § 11 AGB-Gesetz bei ibr-online
- BGH, Zugangsstörung zum Online-Service, 12.12.00 (BGHZ 146, 138)
§ 8 AGBG (jetzt § 307 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), Inhaltskontrolle einer Einschränkung der Hauptleistungspflicht;
§ 11 Nr. 7 AGBG (vgl. § 309 Nr. 7 BGB <Fassung ab 1.1.02>), konkludente Haftungsfreizeichnung
- BGH, "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht", 14.10.99 (NJW 2000, 207)
kein Verstoß gegen §§ 9, 11 Nr. 15b AGBG (jetzt § 307 I, II, § 309 Nr. 12b BGB <Fassung ab 1.1.02>, vgl. auch § 4 AGBG, § 305b BGB <Fassung ab 1.1.02> und § 127 BGB) durch o.g. Klausel, Beweis für das Bestehen von Nebenabreden steht dem Kunden immer offen, hinnehmbare Nichteinhaltung von Transparenz (Hinweis: abweichend offenbar der VIII. Senat: «Neuwagen-Verkaufsbedingungen»)
- BGH, "Restzahlung vor Lieferung", 10.3.99 (BGHZ 141, 108)
§ 2 AGBG (Hinweis: jetzt § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Anwendung des § 24a Nr. 1 AGBG (jetzt § 310 III Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>) im Verbandsprozeß nach § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG);
§ 11 Nr. 2a AGBG (jetzt § 309 Nr. 2a BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 9 II Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 II Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Vorleistungspflicht (entgegen § 320 BGB) durch AGB nur zulässig, wenn durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt
- BGH, Versand per Nachnahme, 8.7.98 (BGHZ 139, 190)
einschränkungslose Nachnahmelieferungsklausel verstößt gegen § 11 Nr. 3 AGBG (jetzt § 309 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
in AGB kann ohne Verstoß gegen § 11 Nr. 2a AGBG (jetzt § 309 Nr. 2a BGB <Fassung ab 1.1.02>) eine Vorleistungspflicht begründet werden;
bei einer einmaligen Lieferung kommt § 11 Nr. 2b AGBG (jetzt § 309 Nr. 2b BGB <Fassung ab 1.1.02>) nicht in Betracht;
Anzeigefrist für offensichtliche Mängel (vgl. für nicht offensichtliche: § 11 Nr. 10e AGBG, jetzt § 309 Nr. 8 b) ee) BGB <Fassung ab 1.1.02>) von einer Woche verstößt gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>), wenn die Anzeige innerhalb dieser Frist zugehen muß;
§ 130 I BGB, zur Bestimmung des Zugangszeitpunkts bei büromäßig organisiertem Geschäftsbetrieb
- BGH, Fälligkeitszinsen in AGB, 11.12.97 (MDR 1998, 390)
§ 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , § 9 II Nr. 1 AGBG, § 11 Nr. 4, Nr. 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 4, Nr. 5b BGB <Fassung ab 1.1.02>), im nichtkaufmännischen Verkehr können in AGB keine Fälligkeitszinsen vereinbart werden;
(für den kaufmännischen Verkehr gilt § 353 HGB)
- BGH, Nichtausführungsentgelt, 21.10.97 (BGHZ 137, 43)
§ 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Unwirksamkeit einer Banken-AGB-Klausel, wonach der Kunde für die Nichtausführung einer Überweisung oder eines Dauerauftrags bzw. die Nichteinlösung eines Schecks ein besonderes Entgelt schuldet, § 11 Nr. 5 b AGBG
- BGH, Fitneßstudio - Verlängerungsklausel, 4.12.96 (NJW 1997, 739)
Unanwendbarkeit des § 11 Nr. 12 AGBG (jetzt § 309 Nr. 9 BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf Mietverträge, jedoch Berücksichtigung i.R.v. § 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>);
hier: 6-monatige Verlängerungsklausel ist wirksam
- BGH, Nager im Motorraum, 19.6.96 (NJW 1996, 2504)
unselbständige Garantie (vgl. nunmehr § 443 BGB <Fassung ab 1.1.02>), äußere Einwirkung, Beweislast;
§§ 9 II Nr. 1, 11 Nr. 10b AGBG (jetzt § 309 Nr. 8b BGB <Fassung ab 1.1.02>), "alle Fallgestaltungen";
Inzahlunggabe;
Vertragskosten, § 467 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>
- BGH, Unternehmenskaufvertrag mit Absichtserklärung, 19.6.96 (WM 1996, 2025)
§§ 9 I 2, 13 BeurkG, Verhältnis zur materiell-rechtlichen Formbedürftigkeit, § 125 BGB;
§ 1 II AGBG (jetzt § 305 I 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Darlegungs- und Beweislast;
§ 11 Nr. 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5b BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Bergleder, 13.3.96 (BGHZ 132, 175)
§ 480 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Mangel, pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), unterlassener Hinweis über Änderung von Beschaffenheitsmerkmalen bei Dauerabnehmer, § 377 I, II HGB;
Haftungsbeschränkung, § 9 I iVm § 11 Nr. 10 e, Nr. 15 a AGBG (jetzt § 309 Nr. 8 b) ee), Nr. 12 b) BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Preisabsprache Krankenhausumbau, 21.12.95 (BGHZ 131, 356)
- BGH, Daihatsu, 12.1.94 (BGHZ 124, 351)
§§ 9, 24 AGBG, Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche;
Nichtbelieferungsklausel, § 10 Nr. 3 AGBG (jetzt § 308 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>) im kaufmännischen Verkehr;
§ 11 Nr. 8b AGBG (jetzt § 309 Nr. 8a BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§§ 8, 9 AGBG, freiwillige Zusatzleistungen;
§ 11 Nr. 10a AGBG (jetzt § 309 Nr. 8 b) aa) BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 10 Nr. 7a AGBG (jetzt § 308 Nr. 7a BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 11 Nr. 5 AGBG (jetzt § 309 Nr. 5 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
Pflichten des Vertragshändlers zur Mitwirkung bei Werbung
- BGH, Château d"amour, 15.1.87 (NJW 1987, 2014)
keine Anwendung von § 11 Nr. 15 AGBG (Hinweis: jetzt § 309 Nr. 12 BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) nach Nachtklub-Besuch, da das Schuldanerkenntnis als selbständiges Rechtsgeschäft gem. § 8 AGBG (jetzt § 307 III BGB <Fassung ab 1.1.02>) nicht der Inhaltskontrolle unterliegt;
§ 138 BGB, Abwälzung der Beweislast als Umstand, der maßgeblich zur Beurteilung als sittenwidrig führen kann;
Verstoß gegen § 138 BGB führt grds. zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts, das die Grenzen des Erlaubten überschreitet (§ 139 BGB), Teilnichtigkeit nur in Ausnahmefällen;
auch gegen das abstrakte Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) ist die Bereicherungseinrede (§§ 812, 821 BGB) gegeben
- BGH, Verzugszinsen Kapitalrestschuld, 28.5.84 (NJW 1984, 2941)
§ 288 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 288 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>), §§ 9, 24 AGBG, § 11 Nr. 5a und 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5a, Nr. 5b BGB <Fassung ab 1.1.02>) im kaufmännischen Verkehr
Literatur im Internet zu § 11 AGBG
- Risiko Rechtsanwalt (Kilger)
von Wesel
AnwBl 2002, 290
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Querverweise
Auf § 11 AGBG verweisen folgende Vorschriften:
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