AGB-Gesetz
| 2. Abschnitt - Verfahren (§§ 13 - 21) |
(1) Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(2) Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:
| 1. | qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind, | |
| 2. | rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und | |
| 3. | den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. |
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1 abgetreten werden.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Verbände können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 24 Satz 1 Nr. 1) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.
(4) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Verwendung oder Empfehlung der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen Verwendung oder Empfehlung an.
Rechtsprechung zu § 13 AGBG
- 39 Entscheidungen zu § 13 AGBG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 14 Urteilsbesprechungen zu § 13 AGB-Gesetz bei ibr-online
- BGH, Fremdkostenbelastung Bankeinzug, 9.4.02
§ 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Unwirksamkeit einer Klausel, wonach die Bank - verschuldensunabhängig - vom Kunden die Erstattung von Fremdkosten verlangen kann, wenn sie eine - eigene - Forderung gegen den Kunden durch Lastschrift über eine andere Bank durchzusetzen versucht und diese andere Bank die Lastschrift zurückgibt;
§ 8 AGBG (jetzt § 307 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), Abgrenzung zwischen Preis- und Aufwendungsersatzklausel;
§ 5 AGBG (jetzt § 305c II BGB <Fassung ab 1.1.02>), "kundenfeindlichste Auslegung" im Verbandsprozeß (§ 13 AGBG jetzt § 1 UKlaG)
- BGH, "Restzahlung vor Lieferung", 10.3.99 (BGHZ 141, 108)
§ 2 AGBG (Hinweis: jetzt § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Anwendung des § 24a Nr. 1 AGBG (jetzt § 310 III Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>) im Verbandsprozeß nach § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG);
§ 11 Nr. 2a AGBG (jetzt § 309 Nr. 2a BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 9 II Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 II Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Vorleistungspflicht (entgegen § 320 BGB) durch AGB nur zulässig, wenn durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt
- BGH, Verlängerungsklausel Partnerschaftsvermittlungsvertrag, 5.11.98 (NJW 1999, 276)
§ 627;
§ 9 AGBG, Transparenzgebot (Hinweis: jetzt § 307 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG), "kundenfeindlichste Auslegung"
- BGH, Garantiekarte, 23.3.88 (BGHZ 104, 82)
Herstellergarantie (vgl. nunmehr § 443 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 9 AGBG, Transparenzgebot (jetzt § 307 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Nachteil des Kunden, § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG);
(vgl. nunmehr § 477 I Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, AGB Möbelhandel, 31.10.84 (NJW 1985, 320)
§ 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG), Grundsatz der "kundenfeindlichsten Auslegung" im Verbandsprozeß
Literatur im Internet zu § 13 AGBG
Querverweise
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