Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
| 2. Abschnitt - Verfahren (§§ 13 - 21) |
(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(2) Der Klageantrag muß auch enthalten:
| 1. | den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; | |
| 2. | die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. |
Rechtsprechung zu § 15 AGBG
Rechtsprechungsübersichten:
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