Das AGB-Gesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 305 bis 310 BGB und §§ 1 ff. UKlaG.

Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

   1. Abschnitt - Sachlich-rechtliche Vorschriften (§§ 1 - 11)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7)   
§ 2
Einbeziehung in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluß

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(2) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 1 bezeichneten Erfordernisse im voraus vereinbaren.

Rechtsprechung zu § 2 AGBG

380 Entscheidungen zu § 2 AGBG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 2 AGBG

Querverweise

Auf § 2 AGBG verweisen folgende Vorschriften:
    AGBG
      Anwendungsbereich
        § 23 (Sachlicher Anwendungsbereich)
        § 24 (Persönlicher Anwendungsbereich)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 2 AGBG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht