Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
| 1. Abschnitt - Sachlich-rechtliche Vorschriften (§§ 1 - 11) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluß
| 1. | die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und | |
| 2. | der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, |
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(2) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 1 bezeichneten Erfordernisse im voraus vereinbaren.
Rechtsprechung zu § 2 AGBG
380 Entscheidungen zu § 2 AGBG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.06.2005 - XI ZR 363/04
Inhaltskontrolle von Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 25.07.2003 - 21 O 375/01
- OLG Frankfurt, 13.10.2004 - 23 U 218/03
Kaufvertrag über Wertpapieranleihe: Einbeziehung von AGB
- BGH, 09.11.1989 - VII ZR 16/89
Wirksame Vereinbarung der VOB/B
- BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 84/91
AGB im kaufmännischen Verkehr
- BGH, 27.10.1994 - IX ZR 168/93
Einbeziehung von in einem vorformulierten Bürgschaftsvertrag enthaltenen AGB; ...
- OLG Schleswig, 27.03.1995 - 4 REMiet 1/93
Mietrecht: Formularmäßiger Ausschluß des § 568 BGB; Einbeziehung von AGB
- OLG Hamburg, 13.06.2002 - 3 U 168/00
Verfahrensrecht - Beweisschwierigkeiten bei Zusendung von AGB über Email
- LG Aachen, 24.01.1991 - 6 S 192/90
- OLG Nürnberg, 21.03.1990 - 4 U 3979/89
Wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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