Das AGB-Gesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 305 bis 310 BGB und §§ 1 ff. UKlaG.

AGB-Gesetz

   4. Abschnitt - Anwendungsbereich (§§ 23 - 24a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 24
Persönlicher Anwendungsbereich

Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

Rechtsprechung zu § 24 AGBG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Walzfräsmaschine nach Spanien, 31.10.01 (NJW 2002, 370)
    Art. 4, 8, 14, 18 WKR, zu den Anforderungen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge, die dem Wiener Kaufrecht (WKR / CISG) unterliegen (vgl. auch §§ 2, 24 AGBG / §§ 305 II, 310 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    zur Möglichkeit von Überschneidungen zwischen dem zwingenden nationalen Verbraucherkaufrecht (vgl. nun §§ 474 ff BGB <Fassung ab 1.1.02>) und dem Wiener Kaufrecht wegen unterschiedlicher Begriffsbestimmungen in § 13 BGB und Art. 2 lit. a WKR

  • BGH, Daihatsu, 12.1.94 (BGHZ 124, 351) 
    §§ 9, 24 AGBG, Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche;
    Nichtbelieferungsklausel, § 10 Nr. 3 AGBG (jetzt § 308 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>) im kaufmännischen Verkehr;
    § 11 Nr. 8b AGBG (jetzt § 309 Nr. 8a BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    §§ 8, 9 AGBG, freiwillige Zusatzleistungen;
    § 11 Nr. 10a AGBG (jetzt § 309 Nr. 8 b) aa) BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 10 Nr. 7a AGBG (jetzt § 308 Nr. 7a BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 11 Nr. 5 AGBG (jetzt § 309 Nr. 5 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    Pflichten des Vertragshändlers zur Mitwirkung bei Werbung

  • BGH, "erste Bestellung" von Rohrteilen, 12.2.92 (BGHZ 117, 190)
    §§ 2, 24 I 1 AGBG (jetzt §§ 305 II, 310 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), für Einbeziehung von AGB im kaufmännischen Verkehr reicht grds. die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme aus (Unanwendbarkeit von § 2 I Nr. 1 AGBG), höher sind jedoch die Anforderungen bei Geltungserstreckung auf künftige Verträge

Literatur im Internet zu § 24 AGBG

Querverweise

Auf § 24 AGBG verweisen folgende Vorschriften:
    AGBG
      Verfahren
        § 13 (Unterlassungs- und Widerrufsanspruch)

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