Das AGB-Gesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 305 bis 310 BGB und §§ 1 ff. UKlaG.

Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

   4. Abschnitt - Anwendungsbereich (§§ 23 - 24a)   
§ 24
Persönlicher Anwendungsbereich

Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

Rechtsprechung zu § 24 AGBG

334 Entscheidungen zu § 24 AGBG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 24 AGBG

Querverweise

Auf § 24 AGBG verweisen folgende Vorschriften:
    AGBG
      Verfahren
        § 13 (Unterlassungs- und Widerrufsanspruch)

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