Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
| 4. Abschnitt - Anwendungsbereich (§§ 23 - 24a) |
Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
Rechtsprechung zu § 24 AGBG
334 Entscheidungen zu § 24 AGBG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 12.11.2001 - 9 SchH 12/01
Franchisevertrag: Eingeschränkte Inhaltskontrolle auch bei erstmaliger Aufnahme ...
- BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 84/91
AGB im kaufmännischen Verkehr
- BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92
Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der ...
- BGH, 21.12.1995 - VII ZR 286/94
AGB: Schadensersatz bei unzulässiger Submissionsabsprache
- BGH, 31.10.2001 - VIII ZR 60/01
Einbeziehung von AGB in dem UN-Kaufrecht unterliegende Verträge
- BGH, 28.05.1984 - III ZR 231/82
Formularmäßige Vereinbarung eines Zinses bei Rückstand des Darlehensschuldners
- OLG Hamburg, 02.11.2000 - 6 U 277/99
Inhaltskontrolle bei Vereinbarung ausländischen Rechts in AGB; Formularmäßige ...
- OLG München, 13.04.1994 - 7 U 6067/93
Inhaltskontrolle einer Zinsklausel
- OLG Hamm, 01.07.2003 - 19 U 38/03
Bauvertrag - Rspr. zu Sicherheitseinbehalt gilt auch für öfftl.-rechtl. AG
- BGH, 20.04.1993 - X ZR 67/92
Fahrleistungsbezogene Gewährleistungsauschlüsse bei Kfz-Reparatur
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