AGB-Gesetz
| 4. Abschnitt - Anwendungsbereich (§§ 23 - 24a) |
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
| 1. | Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, daß sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; | |
| 2. | die §§ 5, 6 und 8 bis 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluß nehmen konnte; | |
| 3. | bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 9 sind auch die den Vertragsabschluß begleitenden Umstände zu berücksichtigen. |
Rechtsprechung zu § 24a AGBG
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 24a AGBG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Urteilsbesprechungen zu § 24a AGB-Gesetz bei ibr-online
- BGH, "Restzahlung vor Lieferung", 10.3.99 (BGHZ 141, 108)
§ 2 AGBG (Hinweis: jetzt § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Anwendung des § 24a Nr. 1 AGBG (jetzt § 310 III Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>) im Verbandsprozeß nach § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG);
§ 11 Nr. 2a AGBG (jetzt § 309 Nr. 2a BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 9 II Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 II Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Vorleistungspflicht (entgegen § 320 BGB) durch AGB nur zulässig, wenn durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt
Literatur im Internet zu § 24a AGBG
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