Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
| 4. Abschnitt - Anwendungsbereich (§§ 23 - 24a) |
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
| 1. | Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, daß sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; | |
| 2. | die §§ 5, 6 und 8 bis 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluß nehmen konnte; | |
| 3. | bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 9 sind auch die den Vertragsabschluß begleitenden Umstände zu berücksichtigen. |
Rechtsprechung zu § 24a AGBG
70 Entscheidungen zu § 24a AGBG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.03.1999 - VIII ZR 204/98
Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung
- OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 23 U 78/02
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Kein pauschalierter Schadensersatz
- OLG Stuttgart, 18.01.2006 - 3 U 150/05
Immobilien - Bauland-Verkauf an Einheimische: Gemeinde handelt als Unternehmer
- BGH, 02.05.2002 - VII ZR 178/01
Bauträgervertrag - Vorauszahlungspflicht trotz Bürgschaft?
- BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02
Immobilien - Grundstücksverkauf nach dem "Einheimischenmodell"
- BGH, 15.04.2008 - X ZR 126/06
AGB - Wer trägt Beweislast dafür, dass einmalige AGB vorformuliert sind?
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 01.03.2000 - 9 U 83/99
Anwaltsvertrag: Unwirksamkeit einer Stundensatzvereinbarung in einer ...
- OLG Rostock, 17.03.2003 - 3 U 107/02
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- OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 12 U 150/02
Unwirksamkeit von Schätzpreisklauseln im Rahmen eines Gebrauchtwagenverkaufs
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