Das AGB-Gesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 305 bis 310 BGB und §§ 1 ff. UKlaG.

Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

   5. Abschnitt - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 25 - 30)   
Gliederung
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ AGBG (https://dejure.org/gesetze/AGBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AGBG
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__paste_bez____paste_norm__ Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Textdarstellung

  

§ 27
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen

1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,
2. Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.

2Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

Rechtsprechung zu § 27 AGBG

60 Entscheidungen zu § 27 AGBG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 27 AGBG verweisen folgende Vorschriften:

    AGB-Gesetz (AGBG) 
      Schluß- und Übergangsvorschriften
        § 28 (Übergangsvorschrift)
        § 30 (Inkrafttreten)
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