Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
| 5. Abschnitt - Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 25 - 30) |
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auch unter Abweichung von § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können, die die Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann und welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.
Rechtsprechung zu § 27a AGBG
4 Entscheidungen zu § 27a AGBG in unserer Datenbank:
- FG Berlin, 16.12.2004 - 1 K 1192/04
Grundlagen für die Berechnung der Grunderwerbssteuer; Anrechnung von ...
- BFH, 25.04.2002 - II R 57/00
GrESt; Grundstückserwerb und Teilzahlungsbeträge
- BGH, 22.03.2007 - VII ZR 268/05
Bauträger - Welche Ersatzregelung bei nichtiger Zahlungsvereinbarung?
- LG München I, 19.04.2007 - 5 O 8732/06
Bauträger - Bauträgervertrag: Auflassung trotz offenen Erwerbspreises?
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