Das AGB-Gesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 305 bis 310 BGB und §§ 1 ff. UKlaG.

Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

   1. Abschnitt - Sachlich-rechtliche Vorschriften (§§ 1 - 11)   
   2. Unterabschnitt - Unwirksame Klauseln (§§ 8 - 12)   
§ 9
Generalklausel

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Rechtsprechung zu § 9 AGBG

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Literatur im Internet zu § 9 AGBG

Querverweise

Auf § 9 AGBG verweisen folgende Vorschriften:
    AGBG
      Sachlich-rechtliche Vorschriften
        Unwirksame Klauseln
          § 8 (Schranken der Inhaltskontrolle)
     
      Verfahren
        § 13 (Unterlassungs- und Widerrufsanspruch)
        § 14 (Zuständigkeit)
     
      Anwendungsbereich
        § 24 (Persönlicher Anwendungsbereich)
        § 24a (Verbraucherverträge)
     
      Schluß- und Übergangsvorschriften
        § 28 (Übergangsvorschrift)

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