Ausführungsgesetz BGB

   2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17)   
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Lastentragung

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Lasten zu tragen, die auf Grundstücksteile entfallen, die der Schuldner ihm zur Benutzung überlassen hat.

Literatur im Internet zu § 10 AGBGB

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