Ausführungsgesetz BGB

   2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17)   
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Wohnung des Gläubigers

(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren, so hat der Schuldner sie ihm in einem Zustand zu übergeben, der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, und sie in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt.

(3) Familienangehörige, die ohne eigenes Wohnrecht nach Absatz 2 von dem Gläubiger in die Wohnung aufgenommen waren, können nach dem Tode des Gläubigers noch drei Monate in der Wohnung verbleiben.

Rechtsprechung zu § 11 AGBGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 11 AGBGB

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