Ausführungsgesetz BGB
| 2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17) |
Wird die Wohnung ohne Verschulden einer Vertragspartei zerstört oder unbrauchbar, so hat sie der Schuldner so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Gläubiger eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.
Rechtsprechung zu § 12 AGBGB
3 Entscheidungen zu § 12 AGBGB in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 10.05.2011 - 2 K 3045/09
Aufwendungen für die Erneuerung eines Heizkessels als dauernde Last im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG">...
- BFH, 15.02.2006 - X R 5/04
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Grabmalkosten
- FG Baden-Württemberg, 09.03.2001 - 9 K 555/98
Auch nach grundlegendem Umbau einer mit einem Wohnrecht zugunsten des ...
Literatur im Internet zu § 12 AGBGB
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