Ausführungsgesetz BGB

   2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17)   
§ 12
Wegfall der Wohnung

Wird die Wohnung ohne Verschulden einer Vertragspartei zerstört oder unbrauchbar, so hat sie der Schuldner so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Gläubiger eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.

Rechtsprechung zu § 12 AGBGB

3 Entscheidungen zu § 12 AGBGB in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 12 AGBGB

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 12 AGBGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht