Ausführungsgesetz BGB
| 2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17) |
(1) Verletzt der Schuldner seine vertraglichen Verpflichtungen, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, wegen Nichterfüllung, Verzugs oder positiver Vertragsverletzung vom Vertrag zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung zu einer ihm obliegenden Leistung rechtskräftig verurteilt wurde und danach die Pflichten aus dem Vertrag erneut schuldhaft verletzt.
Rechtsprechung zu § 13 AGBGB
1 Entscheidungen zu § 13 AGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.10.2002 - V ZR 293/01
Verfahrensrecht - Abweichen von der Aussage eines sachverständigen Zeugen
Literatur im Internet zu § 13 AGBGB
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