Ausführungsgesetz BGB

   2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17)   
§ 14
Ersatzrente

(1) Der Gläubiger kann, sofern er die Wohnung auf dem Grundstück aus einem anderen als in §§ 15, 16 aufgeführten Grund aufgegeben hat, an Stelle der Wohnung und sonstiger ihm gebührender Leistungen eine monatlich im voraus fällige Geldrente verlangen.

(2) Die Höhe der Rente bestimmt sich

1. nach dem geschätzten Wert der Vorteile, die der Schuldner dadurch erlangt, daß er von der Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung und zu Dienstleistungen befreit wird,
2. nach dem Erzeugerpreis für Erzeugnisse des Grundstücks, die nach dem Vertrag zu liefern sind,
3. nach den ersparten Aufwendungen für andere Sachleistungen.

Rechtsprechung zu § 14 AGBGB

3 Entscheidungen zu § 14 AGBGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 14 AGBGB

Querverweise

Auf § 14 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    AGBGB
      Altenteilsverträge
        § 16 (Störung des Zusammenlebens durch den Gläubiger)

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