Ausführungsgesetz BGB
| 2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17) |
Sind Ehegatten Gläubiger und stirbt einer von ihnen, so bleiben das Wohnrecht und die damit zusammenhängenden Ansprüche unverändert. Die Verpflichtung des Schuldners zu Geld- und Sachleistungen, die den Ehegatten gemeinschaftlich zustehen, verringert sich auf 70 vom Hundert.
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