Ausführungsgesetz BGB
| 4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34) |
(1) Das Eigentum an einem Grundstück, das zusammen mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers belastet ist, und das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.
(3) Der Nachweis wird durch ein Unschädlichkeitszeugnis geführt.
Rechtsprechung zu § 22 AGBGB
1 Entscheidungen zu § 22 AGBGB in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 04.04.2003 - 4 T 255/02
Voraussetzungen für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 22, § 23 AGBGB BW">...
Literatur im Internet zu § 22 AGBGB
Querverweise
Auf § 22 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 22 AGBGB:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 120 (zu §§ 22 ff)
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