Ausführungsgesetz BGB

   4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34)   
§ 22
Unschädlichkeitszeugnis

(1) Das Eigentum an einem Grundstück, das zusammen mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers belastet ist, und das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.

(3) Der Nachweis wird durch ein Unschädlichkeitszeugnis geführt.

Rechtsprechung zu § 22 AGBGB

1 Entscheidungen zu § 22 AGBGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 22 AGBGB

Querverweise

Auf § 22 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    AGBGB
      Grundstücksrecht
        § 23 (Voraussetzungen)
        § 23a (Wohnungs- und Teileigentumsrechte)
        § 28 (Kosten)
Redaktionelle Querverweise zu § 22 AGBGB:

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