Ausführungsgesetz BGB
| 4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34) |
(1) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden; auf Lasten des öffentlichen Rechts erstreckt es sich nicht.
(2) Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 24 AGBGB
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