Ausführungsgesetz BGB

   4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34)   

§ 24
Beschränkung des Unschädlichkeitszeugnisses

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden; auf Lasten des öffentlichen Rechts erstreckt es sich nicht.

(2) Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

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Literatur im Internet zu § 24 AGBGB

Querverweise

Auf § 24 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    AGBGB
      Grundstücksrecht
        § 28 (Kosten)
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