Ausführungsgesetz BGB

   4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34)   

§ 25
Wirkung des Unschädlichkeitszeugnisses

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung des Berechtigten; es wird wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist.

(2) Die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung sind auf Eintragungen bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, die auf Grund eines Unschädlichkeitszeugnisses erfolgen, nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

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Literatur im Internet zu § 25 AGBGB

Querverweise

Auf § 25 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    AGBGB
      Grundstücksrecht
        § 28 (Kosten)
Redaktionelle Querverweise zu § 25 AGBGB:
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