Ausführungsgesetz BGB

   4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34)   
§ 26
Antragsberechtigung; Zuständigkeit

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat und darlegt, daß die Bewilligung des Berechtigten nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen ist.

(2) Zuständig für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Wird das Zeugnis im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens erteilt, so ist das Flurbereinigungsamt zuständig. Liegen die Grundstücke in Bezirken mehrerer Ämter, so ist das Amt zuständig, in dessen Bezirk sich der größere Teil befindet.

Rechtsprechung zu § 26 AGBGB

Literatur im Internet zu § 26 AGBGB

Querverweise

Auf § 26 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    AGBGB
      Grundstücksrecht
        § 28 (Kosten)

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