Ausführungsgesetz BGB

   4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34)   
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Verfahrensgrundsätze

(1) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen und die Berechtigten, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung und unverhältnismäßige Kosten möglich ist, zu hören.

(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller, dem eingetragenen Eigentümer und den betroffenen dinglichen Berechtigten zuzustellen. Ablehnende Entscheidungen sind nur den Beteiligten zuzustellen, die angehört worden sind. Für die Zustellung sind die §§ 208 bis 213 der Zivilprozeßordnung und §§ 6, 7 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechend anzuwenden.

(3) Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts und des Flurbereinigungsamts findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt. Die Einlegung der weiteren Beschwerde ist ausgeschlossen.

Literatur im Internet zu § 27 AGBGB

Querverweise

Auf § 27 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    AGBGB
      Grundstücksrecht
        § 28 (Kosten)
Redaktionelle Querverweise zu § 27 AGBGB:

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