Ausführungsgesetz BGB
4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34) |
(1) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen und die Berechtigten, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung und unverhältnismäßige Kosten möglich ist, zu hören.
(2) 1Die Entscheidung ist dem Antragsteller, dem eingetragenen Eigentümer und den betroffenen dinglichen Berechtigten zuzustellen. 2Ablehnende Entscheidungen sind nur den Beteiligten zuzustellen, die angehört worden sind. 3Für die Zustellung sind §§ 166 bis 190 der Zivilprozessordnung und §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechend anzuwenden.
(3) Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts und des Flurbereinigungsamts findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.
zeugnis § 23Voraussetzungen § 23aWohnungs- und Teileigentumsrechte § 24Beschränkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 25Wirkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 26Antragsberechtigung; Zuständigkeit § 27Verfahrensgrundsätze § 28Kosten § 29Rechtsänderungen bei buchungsfreien Grundstücken § 30(weggefallen) § 31Nichteingetragene Grunddienstbarkeiten § 32Nutzungsrechte § 33(aufgehoben) § 34Kündigung von Grundpfandrechten
Rechtsprechung zu § 27 AGBGB
2 Entscheidungen zu § 27 AGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 06.11.2023 - 19 W 31/23
Unschädlichkeitszeugnis
- LG Freiburg, 04.04.2003 - 4 T 255/02
Voraussetzungen für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 22, § ...
Querverweise
Auf § 27 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 28 (Kosten)
Redaktionelle Querverweise zu § 27 AGBGB:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 19 ff.