Ausführungsgesetz BGB
| 4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34) |
Für das Verfahren nach §§ 22 bis 27 gelten die Vorschriften der Kostenordnung. Im ersten Rechtszug werden zwei volle Gebühren erhoben. Maßgebender Wert ist entweder der Wert des Trennstücks oder Grundstücks, für welches das Unschädlichkeitszeugnis beantragt ist, oder der Wert der Belastung, von der befreit werden soll, sofern dieser geringer ist. In den Fällen des § 23a tritt an die Stelle des Wertes des Grundstücks oder Trennstücks der Wert des betroffenen Wohnungs- oder Teileigentumsrechts.
Rechtsprechung zu § 28 AGBGB
Literatur im Internet zu § 28 AGBGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 28 AGBGB:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- Geltungsbereich, elektronisches Dokument
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 28 S. 1)
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