Ausführungsgesetz BGB

   1. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen (§§ 1 - 5a)   
§ 3
Vertretungsbefugnis

(1) Die Aufsichtsbehörde ist zuständig, eine Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer juristischen Person auszustellen, sofern sich die Vertretungsberechtigung nicht aus einem öffentlichen Register ergibt.

(2) Aufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 1 ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei Vereinen die Verleihungsbehörde.

Literatur im Internet zu § 3 AGBGB

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