Ausführungsgesetz BGB
1. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen (§§ 1 - 5a) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html)
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(1) Die Aufsichtsbehörde ist zuständig, eine Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer juristischen Person auszustellen, sofern sich die Vertretungsberechtigung nicht aus einem öffentlichen Register ergibt.
(2) Aufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 1 ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei Vereinen die Verleihungsbehörde.
Rechtsprechung zu § 3 AGBGB
Entscheidung zu § 3 AGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 13.11.1987 - 2 U 59/87
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