Ausführungsgesetz BGB
| 4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34) |
Die Vereinigung mehrerer Grundstücke und die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen (§ 890 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ist zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke in demselben Grundbuchbezirk liegen, unmittelbar aneinander grenzen und nicht mit unterschiedlichen Grundpfandrechten belastet sind. Grenzen die Grundstücke nicht unmittelbar aneinander, soll eine Vereinigung und Zuschreibung nur erfolgen, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis besteht.
Literatur im Internet zu § 30 AGBGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 30 AGBGB:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 119 Nr. 3
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