Ausführungsgesetz BGB
| 4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34) |
(1) Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehenden vererblichen und übertragbaren Nutzungsrechte an Grundstücken gelten die Vorschriften über Grundstücke. Die Bestimmungen des § 137 Abs. 1 und 2 der Grundbuchordnung finden für diese Rechte entsprechende Anwendung.
(2) Rechte nach Abs. 1, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, müssen zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bis zum 31. Dezember 1977 im Grundbuch eingetragen sein. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 32 AGBGB
Literatur im Internet zu § 32 AGBGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 32 AGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs) (zu § 32 II)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 32 AGBGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen