Ausführungsgesetz BGB
| 4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34) |
(1) Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehenden vererblichen und übertragbaren Nutzungsrechte an Grundstücken gelten die Vorschriften über Grundstücke. Die Bestimmungen des § 118 Abs. 1 und Abs. 2 der Grundbuchordnung finden für diese Rechte entsprechende Anwendung.
(2) Rechte nach Abs. 1, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, müssen zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bis zum 31. Dezember 1977 im Grundbuch eingetragen sein. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
Literatur im Internet zu § 32 AGBGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 32 AGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs) (zu § 32 II)
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