Ausführungsgesetz BGB

   4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34)   
§ 34
Kündigung von Grundpfandrechten

Das Recht des Eigentümers auf Kündigung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld kann nur bis zum Ablauf von zwanzig Jahren ab der Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen werden. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens sechs Monate.

Rechtsprechung zu § 34 AGBGB

Literatur im Internet zu § 34 AGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 34 AGBGB:

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