Ausführungsgesetz BGB
| 5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44) |
(1) Das bisher für das Stockwerkseigentum in Württemberg geltende Landesrecht bleibt in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz in Kraft und gilt künftig auch für das nach badischem Landesrecht begründete Stockwerkseigentum.
(2) Die Neubegründung von Stockwerkseigentum ist nicht zulässig.
Hinweis der Redaktion:Von der Wiedergabe der Anlage zum AGBGB wurde abgesehen.
Literatur im Internet zu § 36 AGBGB
- Zum Stockwerkseigentum nach altem badischem Landesrecht
von Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz greift einen Fall auf, der dem Landgericht Mosbach vorlag, und zeigt, dass das Übergangsrecht zum Stockwerkseigentum nach Art. 182 EGBGB auch rund 100 Jahre nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch aktuell ist.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 36 AGBGB:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 182 (zu §§ 36 ff)
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