Ausführungsgesetz BGB

   5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 36
Weitergeltung des bisherigen Rechts

(1) Das bisher für das Stockwerkseigentum in Württemberg geltende Landesrecht bleibt in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz in Kraft und gilt künftig auch für das nach badischem Landesrecht begründete Stockwerkseigentum.

(2) Die Neubegründung von Stockwerkseigentum ist nicht zulässig. 

Hinweis der Redaktion:

Von der Wiedergabe der Anlage zum AGBGB wurde abgesehen.

Literatur im Internet zu § 36 AGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 36 AGBGB:

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