Ausführungsgesetz BGB
| 5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44) |
(1) Die Rechtsverhältnisse an wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken und Bauwerken, an denen ganz oder teilweise Stockwerkseigentum besteht, können auf Antrag eines Stockwerkseigentümers in Wohnungseigentum (Teileigentum) oder in eine andere durch das Wohnungseigentumsgesetz geschaffene Rechtsform übergeleitet werden. Der Überleitung steht nicht entgegen, daß die Wohnungen oder die sonstigen Räume nicht in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 2, § 32 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes).
(2) Kommt eine Überleitung nach Absatz 1 nicht in Betracht, kann die Überleitung in eine andere Rechtsform des Bundesrechts beantragt werden.
(3) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Stockwerkseigentum belegen ist. Es entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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Querverweise
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Ergänzende Bestimmungen
- § 63 III (Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (zu § 37 III)