Ausführungsgesetz BGB
| 5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44) |
Zur Antragstellung ist auch die untere Baurechtsbehörde berechtigt, in deren Bezirk das Stockwerkseigentum belegen ist. Die untere Baurechtsbehörde soll von ihrem Antragsrecht Gebrauch machen, wenn sie von dem Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts hierzu ersucht wird.
Literatur im Internet zu § 38 AGBGB
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