Ausführungsgesetz BGB
| 5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44) |
(1) Der Antrag soll die Bezeichnung des Stockwerkseigentums und das Überleitungsbegehren enthalten.
(2) Der Antragsteller soll in der Begründung des Antrags die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darstellen und die von der Überleitung betroffenen dinglichen Berechtigten angeben.
(3) Dem Antrag sollen beigefügt werden
| a) | Grundbuchauszüge über die betroffenen Stockwerksrechte, | |
| b) | Urkunden, aus denen sich Inhalt und Umfang des Stockwerkseigentums ergeben, | |
| c) | Lagepläne und Bauzeichnungen. |
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Osnabrück
26.05.2012
26.05.2012
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Marburg
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 39 AGBGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen