Ausführungsgesetz BGB
| 5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44) |
(1) Der Antrag soll die Bezeichnung des Stockwerkseigentums und das Überleitungsbegehren enthalten.
(2) Der Antragsteller soll in der Begründung des Antrags die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darstellen und die von der Überleitung betroffenen dinglichen Berechtigten angeben.
(3) Dem Antrag sollen beigefügt werden
| a) | Grundbuchauszüge über die betroffenen Stockwerksrechte, | |
| b) | Urkunden, aus denen sich Inhalt und Umfang des Stockwerkseigentums ergeben, | |
| c) | Lagepläne und Bauzeichnungen. |
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