Ausführungsgesetz BGB

   1. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen (§§ 1 - 5a)   

§ 4
Vollziehung von Auflagen

In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltend machung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg zuständig.

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